(1)
Ist nach § 3 eine Fortbildung oder Umschulung erforderlich, hat sie der
Arbeitgeber rechtzeitig zu veranlassen oder auf seine Kosten
durchzuführen.
Der Arbeiter darf seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder
Umschulungsmaßnahme nicht willkürlich verweigern.
(2)
Der Arbeiter ist für die zur Fortbildung oder Umschulung erforderliche
Zeit, längstens für zwölf Monate, von der Arbeit freizustellen. Für
ganze Arbeitstage der Freistellung ist der Urlaubslohn zu zahlen, im
übrigen ist der Lohn fortzuzahlen. Wird durch die Fortbildung oder
Umschulung die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
überschritten, ist dem Arbeiter ein entsprechender Freizeitausgleich bis
zur Dauer der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu
gewähren.
(3)
Setzt der Arbeiter nach der Fortbildung oder Umschulung aus einem von
ihm zu vertretenden Grunde das Arbeitsverhältnis nicht für mindestens
einen der Dauer der Fortbildung oder Umschulung entsprechenden Zeitraum
fort, ist der Arbeitgeber berechtigt, das nach Absatz 2 Satz 2 gezahlte
Entgelt und die Kosten der Fortbildung oder Umschulung zurückzufordern.
Protokollnotiz zu Absatz l Unterabs. 2:
Gibt ein Arbeiter, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, seine
Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme nicht, kann
dies nicht als willkürliche Verweigerung angesehen werden.