(1)
Ergibt sich in den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 eine Lohnminderung, ist
der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeiter den Lohn auf der Grundlage
des Sicherungsbetrages (Absatz 2) zu wahren.
(2)
Der Sicherungsbetrag setzt sich zusammen aus
a)
dem Monatstabellenlohn (§ 21 Abs. 3 MTArb) (Fn 2),
b)
den in der Protokollnotiz Nr. l genannten Zulagen, die der Arbeiter für
dieselbe Tätigkeit mindestens die letzten drei Jahre vor dem in Absatz 3
Unterabs. 2 genannten Tag ununterbrochen bezogen hat, und, wenn sie der
Arbeiter mindestens die letzten fünf Jahre vor dem in Absatz 3 Unterabs.
2 genannten Tag für mindestens die Hälfte der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. l MTArb) (Fn
2) ununterbrochen bezogen hat, den in der
Protokollnotiz Nr. 2 genannten Zulagen und Zuschlägen, die dem Arbeiter
im Kalendermonat vor dem in Absatz 3 Unterabs. 2 genannten Tag
zugestanden haben oder zugestanden hätten,
c)
dem monatlichen Durchschnitt de Zuschläge nach dem Tarifvertrag über
Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb für Arbeiter des Bundes vom 9. Mai 1969,
nach dem Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL (TVZ zum MTL)
vom 9. Oktober 1963 und nach Nr. 9 SR 2 a zu § 29 bzw. Nr. 10 Abs. 1 SR
2 b des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb, die in den letzten zwölf
Kalendermonaten vor dem in Absatz 3 Unterabs. 2 genannten Tag gezahlt
worden sind, sofern der Arbeiter mindestens die letzten fünf Jahre vor
dem genannten Tag für mindestens die Hälfte der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 MTArb) einen oder
mehrere dieser Zuschläge bezogen hat, (Fn 2)
d)
80 v. H. des auf einen Kalendermonat bezogenen Durchschnitts der auf die
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit oder auf eine
arbeitsvertraglich vereinbarte geringere durchschnittliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit (§ 15 Abs. l MTArb) (Fn 2)
entfallenden leistungsbezogenen Lohnbestandteile, die in den
vorangegangenen zwölf Kalendermonaten gezahlt worden sind, sofern der
Arbeiter mindestens die letzten fünf Jahre vor dem. in Absatz 3 Unterabs.
2 genannten Tag ununterbrochen leistungsbezogene Lohnbestandteile
bezogen hat.
(3)
Für die Dauer der für den Arbeiter nach § 57 Abs. 2 MTArb (Fn
2) geltenden Frist - bei unter § 58 MTArb (Fn
2) fallenden Arbeitern für die Dauer von sechs
Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres - erhält der Arbeiter
eine persönliche Zulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages
zwischen dem Sicherungsbetrag und dem um den Sozialzuschlag, um die
Zeitzuschläge und um den Lohn für Überstunden, Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft verminderten Monatslohn aus der neuen Tätigkeit
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Arbeiter nach der Anordnung
des Arbeitgebers die neue Tätigkeit aufzunehmen hat.
(4)
Der Arbeiter, der an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden
Tag eine Beschäftigungszeit (§ 6 MTArb ohne die nach § 73 Abschn. A
MTArb berücksichtigten Zeiten) (Fn 2) von mehr als
fünf Jahren zurückgelegt hat, erhält die persönliche Zulage nach Absatz
3 auch, nach Ablauf der für ihn nach Absatz 3 Unterabs. l maßgebenden
Frist.
Der Sicherungsbetrag vermindert sich mit jeder allgemeinen Lohnerhöhung
- beginnend mit der ersten allgemeinen Lohnerhöhung nach Ablauf der für
den Arbeiter nach Absatz 3 Unterabs. l maßgebenden Frist - bei dem
Arbeiter, der an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag
a)
eine Beschäftigungszeit (§ 6 MTArb ohne die nach § 73 Abschn. A MTArb
berücksichtigten Zeiten) (Fn 2) von mehrmals 15
Jahren zurückgelegt und das 50. Lebensjahr vollendet hat, insgesamt
fünfmal um jeweils ein Fünftel,
b)
eine Beschäftigungszeit (§ 6 MTArb ohne die nach § 73 Abschn. A MTArb
berücksichtigten Zeiten) (Fn 2) von mehr als 15
Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet hat, insgesamt
viermal um jeweils ein Viertel,
c)
die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt, insgesamt
dreimal um jeweils ein Drittel der Summe der Lohnbestandteile, die nach
Absatz 2 Buchst b bis d bei der Errechnung des Sicherungsbetrages zu
berücksichtigen waren. Eine Verminderung unterbleibt bei dem Arbeiter,
der an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine
Beschäftigungszeit (§ 6 MTArb ohne die nach § 73 Abschn. A MTArb
berücksichtigten Zeiten) (Fn 2) von mehr als 15
Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Der jeweilige Sicherungsbetrag erhöht sich für den Arbeiter, der
a)
an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine
Beschäftigungszeit (§ 6 MTB II/MTL II ohne die nach § 74 Abschn. B
Unterabschn. I MTB II berücksichtigten Zeiten) von mehr als 15 Jahren
zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat, jeweils um ein
Viertel,
b)
unter Unterabsatz 2 Buchst, a fällt, jeweils um drei Viertel,
c)
unter Unterabsatz 2 Buchst. b fällt, jeweils um die Hälfte,
d)
an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine
Beschäftigungszeit (§ 6 MTB II/MTL II ohne die nach § 74 Abschn. B
Unterabschn. I MTB II berücksichtigten Zeiten) von mehr als zehn Jahren
zurückgelegt hat, jeweils um ein Viertel
der sich aus einer allgemeinen Lohnerhöhung ergebenden Mehrbeträge des
Lohnes im Sinne des Absatzes 2 Buchst a aus der neuen Tätigkeit.
Der Anspruch auf die persönliche Zulage entfällt wenn für mindestens
zwölf zusammenhängende Kalendermonate keine persönliche Zulage mehr
angefallen ist weil der um den Sozialzuschlag, um die Zeitzuschläge und
um den Lohn für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
verminderte jeweilige Monatslohn aus der neuen Tätigkeit den
Sicherungsbetrag nicht unterschritten hat oder hätte.
(5)
Wird mit dem Arbeiter für die neue Tätigkeit eine geringere
durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als die
Arbeitszeit vereinbart, die der Arbeiter nach der am Tage vor der
Änderung der Beschäftigung bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung
durchschnittlich regelmäßig wöchentlich zu leisten hatte, ist der
maßgebende Sicherungsbetrag in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die
Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.
(6)
Die persönliche Zulage wird neben dem Monatslohn aus der neuen Tätigkeit
gezahlt. Sie ist keine ständige Lohnzulage im Sinne des § 21 Abs. 4
Unterabs. 1 Satz l MTArb (Fn 2). § 30 Abs. 3 MTArb (Fn
2) gilt entsprechend.
Die persönliche Zulage wird bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 47
MTArb (Fn 2)) berücksichtigt.
(7)
Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht, wenn der Arbeiter seine Zustimmung zu
einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme entgegen § 4 Abs. l
Unterabs. 2 verweigert oder die Fortbildung bzw. Umschulung aus einem
von ihm zu vertretenden Grund abbricht.
Die persönliche Zulage entfällt, wenn der Arbeiter die Übernahme einer
höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt. Die persönliche
Zulage entfällt ferner, wenn der Arbeiter bzw. die Arbeiterin einen
Anspruch auf Bezug einer ungekürzten (Fn 3)
Altersrente nach den §§ 236, 236 a oder 237 a SGB VI (Fn
3) oder einer entsprechenden Leistung der Zusatzversorgung hat. (Fn
2)
(8)
Bei Lohnsicherung nach den vorstehenden Absätzen finden die Vorschriften
über die Änderungskündigung keine Anwendung.
Protokollnotizen zu Absatz 2:
1.
Zulagen im Sinne des Buchstabens b erster Halbsatz sind:
Vorarbeiter-, Vorhandwerker- und Lehrgesellenzulagen nach den §§ 3 und 4
des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb
(TV LohngrV) vom 11. Juli 1966 bzw. Vorarbeiterzulagen nach § 3 des
Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV
Lohngruppen-TdL) vom 11. Juli 1966,
Zulagen nach Fußnoten zu Tätigkeitsmerkmalen des TV-Lohngruppen-TdL,
Zulagen nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei
Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten vom 27.
November 1975. (Fn 2)
2.
Zulagen und Zuschläge im Sinne des Buchstasbens b zweiter Halbsatz
sind:
Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 29 a MTArb und den
Sonderregelungen hierzu,
Zulage nach Nr. 10 Abs. 3 SR 2 b des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb,
50 v. H. des Theaterbetriebszuschlasges nach Nr. 6 SR 2 g des Abschnitts
B der Anlage 2 MTArb,
Zulage nach Nr. 7 SR 2 m des Abschnitts A bzw. Nr. 7 SR 2 l des
Abschnitts B der Anlage 2 MTarb. (Fn
2)
3.
Eine Zulage/ein Zuschlag gilt auch dann als im Sinne des Buchstabens b
ununterbrochen bezogen, wenn der Arbeiter sie vorübergehend
wegen Arbeitsunfähigkeit,
wegen Erholungsurlaubs einschliesslich etwaigen Zusatzurlaubs,
wegen einer Maßnahme im Sinne des § 42 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb (Fn
2)
oder
wegen Arbeitsbefreiung,
wegen Ableistung des Grundwehrdienstes, von Wehrübungen oder des
Zivildienstes,
wegen Mutterschaftsurlaubs oder
wegen Elternzeit (Fn 3)
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,
aus sonstigen Gründen bis zu insgesamt höchstens zwei Monaten nicht
erhalten hat.
Entsprechendes gilt für die in Buchstabe d genannten Lohnbestandteile.
4.
Buchstabe d findet auf Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg keine
Anwendung.