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RatSchTVArb

Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz
für Arbeiter des Bundes und der Länder

§ 6 Lohnsicherung

(1)
Ergibt sich in den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 eine Lohnminderung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeiter den Lohn auf der Grundlage des Sicherungsbetrages (Absatz 2) zu wahren.

(2)
Der Sicherungsbetrag setzt sich zusammen aus

a)
dem Monatstabellenlohn (§ 21 Abs. 3 MTArb) (Fn 2),

b)
den in der Protokollnotiz Nr. l genannten Zulagen, die der Arbeiter für dieselbe Tätigkeit mindestens die letzten drei Jahre vor dem in Absatz 3 Unterabs. 2 genannten Tag ununterbrochen bezogen hat, und, wenn sie der Arbeiter mindestens die letzten fünf Jahre vor dem in Absatz 3 Unterabs. 2 genannten Tag für mindestens die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. l MTArb) (Fn 2) ununterbrochen bezogen hat, den in der Protokollnotiz Nr. 2 genannten Zulagen und Zuschlägen, die dem Arbeiter im Kalendermonat vor dem in Absatz 3 Unterabs. 2 genannten Tag zugestanden haben oder zugestanden hätten,

c)
dem monatlichen Durchschnitt de Zuschläge nach dem Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb für Arbeiter des Bundes vom 9. Mai 1969, nach dem Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963 und nach Nr. 9 SR 2 a zu § 29 bzw. Nr. 10 Abs. 1 SR 2 b des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb, die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem in Absatz 3 Unterabs. 2 genannten Tag gezahlt worden sind, sofern der Arbeiter mindestens die letzten fünf Jahre vor dem genannten Tag für mindestens die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 MTArb) einen oder mehrere dieser Zuschläge bezogen hat, (Fn 2)

d)
80 v. H. des auf einen Kalendermonat bezogenen Durchschnitts der auf die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit oder auf eine arbeitsvertraglich vereinbarte geringere durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 15 Abs. l MTArb) (Fn 2) entfallenden leistungsbezogenen Lohnbestandteile, die in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten gezahlt worden sind, sofern der Arbeiter mindestens die letzten fünf Jahre vor dem. in Absatz 3 Unterabs. 2 genannten Tag ununterbrochen leistungsbezogene Lohnbestandteile bezogen hat.

(3)
Für die Dauer der für den Arbeiter nach § 57 Abs. 2 MTArb (Fn 2) geltenden Frist - bei unter § 58 MTArb (Fn 2) fallenden Arbeitern für die Dauer von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres - erhält der Arbeiter eine persönliche Zulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Sicherungsbetrag und dem um den Sozialzuschlag, um die Zeitzuschläge und um den Lohn für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft verminderten Monatslohn aus der neuen Tätigkeit

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Arbeiter nach der Anordnung des Arbeitgebers die neue Tätigkeit aufzunehmen hat.

(4)
Der Arbeiter, der an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 6 MTArb ohne die nach § 73 Abschn. A MTArb berücksichtigten Zeiten) (Fn 2) von mehr als fünf Jahren zurückgelegt hat, erhält die persönliche Zulage nach Absatz 3 auch, nach Ablauf der für ihn nach Absatz 3 Unterabs. l maßgebenden Frist.

Der Sicherungsbetrag vermindert sich mit jeder allgemeinen Lohnerhöhung - beginnend mit der ersten allgemeinen Lohnerhöhung nach Ablauf der für den Arbeiter nach Absatz 3 Unterabs. l maßgebenden Frist - bei dem Arbeiter, der an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag

a)
eine Beschäftigungszeit  (§ 6 MTArb ohne die nach § 73 Abschn. A MTArb berücksichtigten Zeiten) (Fn 2) von mehrmals 15 Jahren zurückgelegt und das 50. Lebensjahr vollendet hat, insgesamt fünfmal um jeweils ein Fünftel,

b)
eine Beschäftigungszeit (§ 6 MTArb ohne die nach § 73 Abschn. A MTArb berücksichtigten Zeiten) (Fn 2) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet hat, insgesamt viermal um jeweils ein Viertel,

c)
die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt, insgesamt dreimal um jeweils ein Drittel der Summe der Lohnbestandteile, die nach Absatz 2 Buchst b bis d bei der Errechnung des Sicherungsbetrages zu berücksichtigen waren. Eine Verminderung unterbleibt bei dem Arbeiter, der an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 6 MTArb ohne die nach § 73 Abschn. A MTArb berücksichtigten Zeiten) (Fn 2) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Der jeweilige Sicherungsbetrag erhöht sich für den Arbeiter, der

a)
an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 6 MTB II/MTL II ohne die nach § 74 Abschn. B Unterabschn. I MTB II berücksichtigten Zeiten) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat, jeweils um ein Viertel,

b)
unter Unterabsatz 2 Buchst, a fällt, jeweils um drei Viertel,

c)
unter Unterabsatz 2 Buchst. b fällt, jeweils um die Hälfte,

d)
an dem nach Absatz 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 6 MTB II/MTL II ohne die nach § 74 Abschn. B Unterabschn. I MTB II berücksichtigten Zeiten) von mehr als zehn Jahren zurückgelegt hat, jeweils um ein Viertel

der sich aus einer allgemeinen Lohnerhöhung ergebenden Mehrbeträge des Lohnes im Sinne des Absatzes 2 Buchst a aus der neuen Tätigkeit.

Der Anspruch auf die persönliche Zulage entfällt wenn für mindestens zwölf zusammenhängende Kalendermonate keine persönliche Zulage mehr angefallen ist weil der um den Sozialzuschlag, um die Zeitzuschläge und um den Lohn für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft verminderte jeweilige Monatslohn aus der neuen Tätigkeit den Sicherungsbetrag nicht unterschritten hat oder hätte.

(5)
Wird mit dem Arbeiter für die neue Tätigkeit eine geringere durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart, die der Arbeiter nach der am Tage vor der Änderung der Beschäftigung bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung durchschnittlich regelmäßig wöchentlich zu leisten hatte, ist der maßgebende Sicherungsbetrag in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.

(6)
Die persönliche Zulage wird neben dem Monatslohn aus der neuen Tätigkeit gezahlt. Sie ist keine ständige Lohnzulage im Sinne des § 21 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz l MTArb (Fn 2). § 30 Abs. 3 MTArb (Fn 2) gilt entsprechend.

Die persönliche Zulage wird bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 47 MTArb (Fn 2)) berücksichtigt.

(7)
Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht, wenn der Arbeiter seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme entgegen § 4 Abs. l Unterabs. 2 verweigert oder die Fortbildung bzw. Umschulung aus einem von ihm zu vertretenden Grund abbricht.

Die persönliche Zulage entfällt, wenn der Arbeiter die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt. Die persönliche Zulage entfällt ferner, wenn der Arbeiter bzw. die Arbeiterin einen Anspruch auf Bezug einer ungekürzten (Fn 3) Altersrente nach den §§ 236, 236 a oder 237 a SGB VI (Fn 3) oder einer entsprechenden Leistung der Zusatzversorgung hat. (Fn 2)

(8)
Bei Lohnsicherung nach den vorstehenden Absätzen finden die Vorschriften über die Änderungskündigung keine Anwendung.


Protokollnotizen zu Absatz 2:

1.
Zulagen im Sinne des Buchstabens b erster Halbsatz sind:

Vorarbeiter-, Vorhandwerker- und Lehrgesellenzulagen nach den §§ 3 und 4 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TV LohngrV) vom 11. Juli 1966 bzw. Vorarbeiterzulagen nach § 3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL) vom 11. Juli 1966,

Zulagen nach Fußnoten zu Tätigkeitsmerkmalen des TV-Lohngruppen-TdL,

Zulagen nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten vom 27. November 1975. (Fn
2)

2.
Zulagen  und Zuschläge im Sinne des Buchstasbens b zweiter Halbsatz sind:

Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 29 a MTArb und den Sonderregelungen hierzu,

Zulage nach Nr. 10 Abs. 3 SR 2 b des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb,

50 v. H. des Theaterbetriebszuschlasges nach Nr. 6 SR 2 g des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb,

Zulage nach Nr. 7 SR 2 m des Abschnitts A bzw. Nr. 7 SR 2 l des Abschnitts B der Anlage 2 MTarb. (Fn
2)

3.
Eine Zulage/ein Zuschlag gilt auch dann als im Sinne des Buchstabens b ununterbrochen bezogen, wenn der Arbeiter sie vorübergehend

wegen Arbeitsunfähigkeit,
wegen Erholungsurlaubs einschliesslich etwaigen Zusatzurlaubs,
wegen einer Maßnahme im Sinne des § 42 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb (Fn
2) oder
wegen Arbeitsbefreiung,
wegen Ableistung des Grundwehrdienstes, von Wehrübungen oder des Zivildienstes,
wegen Mutterschaftsurlaubs oder
wegen Elternzeit (Fn
3) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,

aus sonstigen Gründen bis zu insgesamt höchstens zwei Monaten nicht erhalten hat.

Entsprechendes gilt für die in Buchstabe d genannten Lohnbestandteile.

4.
Buchstabe d findet auf Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg keine Anwendung.

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