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TV-Ärzte/VKA       

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte
an kommunalen Krankenhäusern

Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 16

Eingruppierung

Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:

  1. Entgeltgruppe I:
    Ärztin/ Arzt mit entsprechender Tätigkeit.

  2. Entgeltgruppe II:
    Fachärztin/ Facharzt mit entsprechender Tätigkeit

    Protokollerklärung zu Buchst. b:
    Fachärztin/ Facharzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, die/ der aufgrund
    abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem/ seinem Fachgebiet tätig
    ist.

  3. Entgeltgruppe III:
    Oberärztin/ Oberarzt

    Protokollerklärung zu Buchst. c:
    Oberärztin/ Oberarzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/ dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

  4. Entgeltgruppe IV:
    Leitende Oberärztin/ Leitender Oberarzt, ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/ dem die ständige Vertretung der leitenden Ärztin/ des leitenden Arztes (Chefärztin/ Chefarzt) vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

    Protokollerklärung zu Buchst. d:
    Leitende Oberärztin/ Leitender Oberarzt ist nur diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, die/ der die leitende Ärztin/ den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer/ seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik in der Regel nur von einer Ärztin/ einem Arzt erfüllt werden.

 

 

 

 

 

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