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TV-Ärzte/VKA       

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte
an kommunalen Krankenhäusern

Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 19

Stufen der Entgelttabelle

(1) Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe - in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 20 Abs. 2 - nach den Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit) und zwar in

 

a) Entgeltgruppe I

Stufe 2:          nach einjähriger ärztlicher Tätigkeit

Stufe 3:          nach zweijähriger ärztlicher Tätigkeit

Stufe 4:          nach dreieinhalbjähriger ärztlicher Tätigkeit

Stufe 5:          nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit,

 

b) Entgeltgruppe II

Stufe 2:          nach dreijähriger fachärztlicher Tätigkeit

Stufe 3:          nach sechsjähriger fachärztlicher Tätigkeit

Stufe 4:          nach zehnjähriger fachärztlicher Tätigkeit

Stufe 5:          nach fünfzehnjähriger fachärztlicher Tätigkeit,

 

c) Entgeltgruppe III

Stufe 2:          nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit.

 

(2) 1Bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen werden in der Entgeltgruppe I Zeiten ärztlicher Tätigkeit angerechnet.

2Eine Tätigkeit als Ärztin/ Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Tätigkeit.

3In der Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärztlicher Tätigkeit in der Regel angerechnet.

4Zeiten einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind.

Protokollerklärung zu Absatz 2:
Zeiten ärztlicher Tätigkeit im Sinne der Sätze 1 bis 3, die im Ausland abgeleistet worden sind, sind nur solche, die von einer Ärztekammer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als der inländischen ärztlichen Tätigkeit gleichwertig anerkannt werden.

 

 

 

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