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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte | |
Abschnitt III |
Eingruppierung und Entgelt |
§ 26 |
Betriebliche Altersversorgung |
(1) Die Ärztinnen und Ärzte haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Bei pflichtversicherten Ärztinnen und Ärzten im Tarifgebiet Ost beträgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung anstelle von § 37a Abs. 1 ATV-K ab 1. August 2006 drei v.H. und ab 1. Juli 2007 vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
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