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TV-Ärzte/VKA       

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte
an kommunalen Krankenhäusern

 

Tarifeinigung vom 8. April 2008

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen

für die Ärztinnen und Ärzte

an kommunalen Krankenhäusern

 

I. Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-Ärzte/VKA

Die Anlage A zum TV-Ärzte/VKA erhält ab 1. April 2008 die in der Anlage beigefügte

Fassung. Diese Tabellenentgelte werden ab 1. Januar 2009 um 3,8 v. H. erhöht.

Die Anlage A zum TV-Ärzte/VKA findet ab 1. April 2008 auf die Ärztinnen und Ärzte

im Tarifgebiet Ost Anwendung.

Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2009.

 

II. Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe II

Die Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppe II Stufe 3 und Stufe 4 werden mit Wirkung

vom 1. Januar 2009 von 48 bzw. 60 Monaten auf jeweils 24 Monate reduziert.

Die Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppe I (§ 19 Abs. 1 Buchst. a TV-Ärzte/VKA) können

mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens

jedoch zum 31. Dezember 2009, gekündigt werden.

 

III. Leistungs- und erfolgsorientierte Bezahlung für Ärztinnen und Ärzte

Die Thematik der leistungs- und erfolgsorientierten Entgeltkomponente für Ärztinnen

und Ärzte wird bis zur nächsten Tarifrunde in einer Arbeitsgruppe erörtert.

 

IV. Weitere Abreden

 

1. Der Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 9. Januar

1987 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wieder in Kraft gesetzt und im Anschluss

daran an den TV-Ärzte/VKA und TVÜ-Ärzte/VKA angepasst.

 

2. Der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) wird mit Wirkung vom 1. Januar

2008 vereinbart und hierbei an den TV-Ärzte/VKA und TVÜ-Ärzte/VKA angepasst.

 

3. Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 wird

mit Wirkung vom 1. August 2006 wieder in Kraft gesetzt und hierbei an den TVÄrzte/

VKA und TVÜ-Ärzte/VKA angepasst.

 

4. Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen

Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 und

der Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen

Dienstes (Altersvorsorge-TV-Kommunal – ATV-K) vom 1. März 2002

werden mit Wirkung vom 1. August 2006 wieder in Kraft gesetzt. Zwischenzeitlich

erfolgte Änderungen des ATV und ATV-K werden nachvollzogen.

 

5: Die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte/VKA wird wie folgt gefasst:

„Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.“

 

 

V. Erklärungsfrist

Erklärungsfrist bis zum 30. April 2008.

 

Wiesbaden, den 8. April 2008

 

 

 

 

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