Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Tarifvertrag
zur Regelung der flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte
(TV-FALTER)

II. Regelungen zur Altersteilzeit

 

§ 10
Urlaub

1Für Beschäftigte, die Altersteilzeit im Blockmodell leisten, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit.
2Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung haben die Beschäftigten für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel ihres Jahresurlaubs.

 

Durchführungshinweise des Bundesministers des Innern

































 

 

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