Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Tarifvertrag
zur Regelung der flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte
(TV-FALTER)

III. Regelungen zum flexiblen Übergang in den Ruhestand (FALTER)

 

§ 14
Ende des Arbeitsverhältnisses

(1) Abweichend von § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem nach § 13 Abs. 2 vertraglich festgelegten Zeitpunkt.

(2) Unabhängig davon endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, bei Inanspruchnahme einer mehr als hälftigen Teilrente oder einer Vollrente.

Durchführungshinweise des Bundesministers des Innern

































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