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Tarifvertrag
zur Regelung der flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte
(TV-FALTER)

II. Regelungen zur Altersteilzeit

 

§ 8
Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

(1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.

(2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände

a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von dem an die oder der Beschäftigte
    eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann, oder

b) mit Beginn des Kalendermonats, für den die oder der Beschäftigte eine Rente
    wegen Alters tatsächlich bezieht.

(3) 1Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei Vereinbarung eines Blockmodells vorzeitig, so erhalten Beschäftigte die etwaige Differenz zwischen dem nach § 7 Abs. 1 gezahltem tariflichen Entgelt einschließlich der Aufstockungsleistung nach § 7 Abs. 2 und dem Entgelt für den Zeitraum ihrer tatsächlichen Beschäftigung, das sie ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätten.
2Bei Tod steht der Anspruch den Erben zu.

Durchführungshinweise des Bundesministers des Innern

































 

 

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