Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)

Teil A

Allgemeiner Teil

§ 12a

Entgeltfortzahlung in anderen Fällen

 

 

(1) Auszubildenden ist das
gültig bis 31.12.2007
     Ausbildungsentgelt
gültig ab 1.1.2008:
     Ausbildungsentgelt (§ 8)
für insgesamt fünf Ausbildungstage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Ausbildungstage.

(2) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungstage.

(3) Im übrigen gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung entsprechend.

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