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Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)

Teil A

Allgemeiner Teil

§ 13

Vermögenswirksame Leistungen

 

 

(1) 1Gülitg bis 31.12.2007:
Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Auszubildende im Tarifgebiet West eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich und im Tarifgebiet Ost in Höhe von 6,65 Euro monatlich.
1Gülitg bis 1.1.2008:
Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Auszubildende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich.

2Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem den Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.

(2) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

(3) Gültig bis 31.12.2007:
Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge gelten nicht für die Auszubildenden der Sparkassen.
Gültig ab 1.1.2008:
Der in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrag gilt nicht für die Auszubildenden der Sparkassen.

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