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Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD)

Teil A

Allgemeiner Teil

§ 5

Schweigepflicht, Nebentätigkeiten,
ab 1.1.2008: Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung

 

 

(1) Auszubildende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Ausbildenden.

(2) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Auszubildende ihrem Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen.
2Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen der Auszubildenden oder berechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeinträchtigen.

gültig ab 1.1.2008:
(3) Für die Schadenshaftung der Auszubildenden finden die für die
      Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Bestimmungen des TVöD
      entsprechende Anwendung.

 

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