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TVöD-V
Durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Bereich Verwaltung
im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

§ 4

Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

(1)     1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.

 

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

1.      Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

2.      Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

 

         Niederschriftserklärung Nr. 3

         Zu § 4 Abs. 1:

         Der Begriff „Arbeitsort“ ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung unterscheidet sich

         nicht von dem bisherigen Begriff „Dienstort“.

 

(2)      1Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer
Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten
zugewiesen werden. 2Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
3
Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. 4Bezüge aus der Verwendung nach
Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
 

Protokollerklärung zu Absatz 2:

Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.

 

(3)      1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des
Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete
Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2
§ 613a BGB sowie
gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
 

Protokollerklärung zu Absatz 3:

1Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. 2Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.

 


  

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