Angebot des Bundes, der TdL und der VKA

 

Bund, TdL und VKA geben fr die Geltungsbereiche des BAT, BAT-0, MTArb, MTArb-0, BMT-G und BMT-G-0 das nachstehende Angebot ab, dessen einzelne Bestandteile in einem untrennbaren Zusammenhang stehen; es gilt sinngem auch fr die Beschftigten, die unter den Geltungsbereich der Tarifvertrge im Sinne der 1 a BAT, BAT-0 und BMT-G, BMT-G-0 fallen.

 

 

I. Einmalzahlung

 

Arbeitnehmer, die im Monat Februar 2003 Bezge aus einem Arbeitsverhltnis erhalten, das am z. Januar 2003 bereits bestanden hat, erhalten im Monat Mrz 2003 eine Einmalzahlung in Hhe von 7,5 % der Vergtung ( 26 BAT/BAT-0) einschlielich der allgemeinen Zulage bzw. des Monatstabellenlohnes vom Dezember 2002, maximal 185 im Tarifgebiet West bzw. 166,50 im Tarifgebiet Ost. Fr Teilzeitbeschftigte gilt die Hchstgrenze fr die Einmalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit.

 

Eine weitere Einmalzahlung in Hhe von 50 im Tarifgebiet West bzw. anteilig unter Zugrundelegung des mageblichen Bemessungssatzes im Tarifgebiet Ost wird im November 2004 gezahlt.

 

Die Regelungen der Unterabstze 1 und 2 gelten entsprechend auch fr Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz und fr Schlerinnen/Schler in der Krankenpflege sowie fr rztinnen/rzte im Praktikum und fr Praktikantinnen/ Praktikanten mit der Magabe, dass der Hchstbetrag im Sinne des Unterabsatzes 1 65 und der Betrag im Sinne des Unterabsatzes 2 30 betrgt.

 

 

II. Anhebung der Vergtungen und Lhne

 

1. Die Grundvergtungen, Monatstabellenlhne, Sozial- und Ortszuschlge der Angestellten und Arbeiter werden nach.der bisherigen Berechnungsweise

 

 fr die Arbeiter und die Angestellten der Vergtungsgruppen X bis IV a bzw. Kr. I bis Kr. XI ab 1. Januar 2003 und fr die brigen Angestellten ab 1. April 2003 um 2,4 %,

 

 ab 1. Januar 2004 um weitere 1,0 % und

 

ab 1. Mai 2004 um weitere 1,0

 

erhht.

 

Die Ausbildungsvergtungen fr Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz und fr Schlerinnen/Schler in der Krankenpflege sowie die Entgelte und Verheiratetenzuschlge der rztinnen/rzte im Praktikum und der Praktikantinnen/

Praktikanten werden

 ab 1. Januar 2003 um 2,4 %,

 ab 1. Januar 2004 um weitere 1,0 % und

- ab 1. Mai 2004 um weitere 1,0

erhht.

 

2. Mindestlaufzeit bis zum 31. Januar 2005.

 

3. Die Zuwendung bleibt bis zum 31. Januar 2005 eingefroren.

 

 

III. Anpassung Tarifgebiet ist

 

1. Der Bemessungssatz wird von derzeit 90 % ab 1. Januar 2003 auf 91,0 % und ab 1. Januar 2004 auf 92,5 % angehoben.

 

Mindestlaufzeit bis 31. Januar 2005. Weitere Anpassungsschritte bleiben der nchsten Vergtungs- und Lohntarifverhandlung vorbehalten.

 

Die Tarifvertragsparteien stimmen in der Nachwirkung nach 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz berein.

 

z. Die Anpassung des Bemessungssatzes Ost wird fr alle Arbeiter sowie die Angestellten der Vergtungsgruppen X bis V b und Kr. I bis Kr. VIII bis zum 31. Dezember 2007 und fr die brigen Angestellten bis zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen. Die Kndigung dieser Vorschrift ist ausgeschlossen.

 

3. Die Beschftigten im Tarifgebiet Ost zahlen einen Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung an die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung in Hhe von 0,2 % des Bruttoentgelts fr je 1 % der Anpassung des Bemessungssatzes gem. Nrn.1 und 2 bzw. entsprechende Anteile, jedoch nicht mehr als den vom Arbeitgeber gezahlten Betrag (alle Leistungen). Im Zeitpunkt des Erreichens eines Bemessungssatzes von 97 % steigt der Arbeitnehmerbeitrag auf 2 /o, wobei dieser nicht hher sein darf als der vom Arbeitgeber geleistete Betrag (alle Leistungen). 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung im Tarifgebiet Ost wird bis zum 31. Dezember 2007 verlngert.

 

 

IV. Weitere Regelungen

 

1. Der AZV-Tag entfllt mit Wirkung ab 01. Januar 2003.

 

2. Fllt der Aufstieg in die nchste Lebensalterstufe/Stufe der Grundvergtung bzw. Lohnstufe in die Zeit am 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004, wird der Unterschiedsbetrag zur nchsten Stufe fr die Dauer eines Jahres nur zur Hlfte gezahlt. Nach Ablauf dieser Jahresfrist berechnet sich die Stufenzuweisung wieder nach den tariflichen Regelungen.

 

3. Der Termin fr die Auszahlung der Bezge kann ab Dezember 2003 jeweils im Dezember vom 15. auf den letzten Tag des Monats verschoben werden.

 

 

V. Neugestaltung des Tarifrechts

 

Die Tarifvertragsparteien schlieen die in der Anlage beigefgte Prozessvereinbarung ab.

 

Sie verpflichten sich, den Neugestaltungsprozess bis zum 31. Januar 2005 abzuschlieen.

 

Regelungstatbestnde, die in den Verhandlungen nicht abschlieend vereinbart wurden, drfen bis zur endgltigen Vereinbarung nicht in die Lohn- und Vergtungsverhandlungen 2005 einbezogen werden.

 

 

VI. Beschftigungssicherung

 

Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprfung fr mindestens zwlf Monate in ein Arbeitsverhltnis bernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Grnde entgegenstehen. Dies gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb ber Bedarf ausgebildet hat. Die Regelung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2005 auer Kraft.

 

 

Vll. Ausnahmen vom Geltungsbereich

 

Die Vereinbarungen werden nicht angewandt auf Arbeitnehmer, die sptestens am 9. Januar 2003 ausscheiden.

 

 

Vlll. Maregelungsklausel

 

Die Arbeitgebervertreter erklren, dass von Maregelungen (Abmahnungen, Entlassungen o. .) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschlielich 21. Dezember 2002, 24.00 Uhr, durchgefhrt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen fr rechtmige Arbeitskmpfe gehalten hat.

 

 

Potsdam, den 9. Januar 2003

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