1. nd.TV vom 31.01.2003

 

nderungstarifvertrag Nr. 1

vom 31. Januar 2003

zum

Tarifvertrag

ber die zustzliche Altersvorsorge der Beschftigten des ffentlichen Dienstes

-Altersvorsorge-TV - Kommunal - (ATV-K)

vom 1. Mrz 2002

 

zwischen

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde

vertreten durch den Vorstand,

 

und

 

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V.

-Bundesvorstand -

diese zugleich handelnd fr

- Gewerkschaft der Polizei

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft - Hauptvorstand-

- Marburger Bund

 

wird Folgendes vereinbart:

 

1

nderung des ATV-K

 

Der Tarifvertrag fr die zustzliche Altersvorsorge der Beschftigten des ffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV - Kommunal - (ATV-K) vom 1. Mrz 2002 wird wie folgt gendert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu 37 die Angabe
" 37a Sonderregelungen fr das Tarifgebiet Ost"
eingefgt.

 

2. In 2 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten "Die Pflichtversicherung," die Worte "einschlielich eines eventuellen Arbeitnehmerbeitrags nach 37a Abs. 2 eingefgt.

 

3. In 16 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefgt:
"soweit sich aus 37a nichts anderes ergibt."

 

4. In 18 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefgt:
"soweit sich aus 37a nichts anderes ergibt."

 

5. Nach 37 wird folgender 37a eingefgt:

 

"37a

Sonderregelungen fr das Tarifgebiet Ost

(1) Bei Pflichtversicherten, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach einem fr das Tarifgebiet Ost geltenden Tarifvertrag bemisst, betrgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung ab 1. Januar 2003 0,2 v.H. und ab 1. Januar 2004 0,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Fr jeden Prozentpunkt, um den der allgemeine Bemessungssatz Ost ber den Bemessungssatz von 92,5 v.H. angehoben wird, erhht sich zeitgleich der Arbeitnehmerbeitrag um 0,2 Prozentpunkte. Soweit die Anhebung des Bemessungssatzes Ost nicht in vollen Prozentpunkten erfolgt, erhht sich der Arbeitnehmerbeitrag anteilig. Im Zeitpunkt des Erreichens eines Bemessungssatzes Ost von 97 v.H. steigt der Arbeitnehmerbeitrag auf den Hchstsatz von 2 v.H.

(2) In den Fllen der freiwilligen Versicherung aufgrund von 2 Abs. 2 wird ein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag zur freiwilligen Versicherung erhoben; 16 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

 

2

In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

 

Kln, den 31. Januar 2003

Datenschutz