nderungstarifvertrag Nr. 1

 

vom 31. Januar 2003

 

zum Tarifvertrag ber die betriebliche Altersversorgung

der Beschftigten des ffentlichen Dienstes

(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)

 

 

 

Zwischen

 

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

 

der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

 

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde,

vertreten durch den Vorstand,

 

einerseits und

 

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.

- Bundesvorstand -,

 

diese zugleich handelnd fr

 

Gewerkschaft der Polizei,

Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt,

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

Marburger Bund,

 

andererseits

 

wird Folgendes vereinbart:

 

 

1

nderung des ATV

 

 

Der Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - vom 1. Mrz 2002 wird wie folgt gendert:

 

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu 37 die Angabe " 37a Sonderregelungen fr das Tarifgebiet Ost" eingefgt.

 

2. In 2 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten "die Pflichtversicherung," die Worte "einschlielich eines eventuellen Arbeitnehmerbeitrags nach 37a Abs. 2" eingefgt.

 

3. In 16 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten "aus 37" die Worte "oder 37a" eingefgt.

 

4. In 18 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefgt:

 

 "soweit sich aus 37 a nichts anderes ergibt."

 

5. Nach 37 wird folgender 37a eingefgt:

 

" 37a

Sonderregelungen fr das Tarifgebiet Ost

 

(1) 1Bei Pflichtversicherten, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach einem fr das Tarifgebiet Ost geltenden Tarifvertrag bemisst und fr die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes Ost der VBL magebend ist, betrgt der Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung ab 1. Januar 2003 0,2 v.H. und ab 1. Januar 2004 0,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. 2Fr jeden Prozentpunkt, um den der allgemeine Bemessungssatz Ost ber den Bemessungssatz von 92,5 v.H. angehoben wird, erhht sich zeitgleich der Arbeitnehmerbeitrag um 0,2 Prozentpunkte. 3Soweit die Anhebung des Bemessungssatzes Ost nicht in vollen Prozentpunkten erfolgt, erhht sich der Arbeitnehmerbeitrag anteilig. 4Im Zeitpunkt des Erreichens eines Bemessungssatzes Ost von 97 v.H. steigt der Arbeitnehmerbeitrag auf den Hchstsatz von 2 v.H.

 

(2) In den Fllen der freiwilligen Versicherung aufgrund von 2 Abs. 2 wird ein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag zur freiwilligen Versicherung erhoben; 16
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

 

Gemeinsame Niederschriftserklrung zu 37a Abs. 1 ATV:

Die Tarifvertragsparteien stimmen berein, dass die Erhebung des Arbeitnehmerbeitrags in Hhe von 0,2 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Januar 2003 im Rahmen des Umlageverfahrens entsprechend 16 Abs. 1 erfolgt; eine weitere Prjudizierung zum Arbeitnehmerbeitrag erfolgt hierdurch nicht.

 

2

In-Kraft-Treten

 

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

 

Bonn, den 31. Januar 2003

 

Fr die

Bundesrepublik Deutschland:

Der Bundesminister des Innern

In Vertretung

 

Fr die

Tarifgemeinschaft deutscher Lnder:

Der Vorsitzende des Vorstandes

 

Fr die

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde:

Der Vorstand

 

Fr

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V.

- Bundesvorstand -

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