Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 7
fr Auszubildende (Ost)
vom 31. Januar 2003
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits und
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.
- Bundesvorstand -
diese zugleich handelnd fr
- Gewerkschaft der Polizei
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft - Hauptvorstand -
- Marburger Bund
andererseits
wird gem 8 Abs. 1 Mantel-TV Azubi-O vom 5. Mrz 1991 Folgendes vereinbart:
1
Einmalzahlungen
(1) Die Auszubildenden erhalten im Monat Mrz 2003 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des 2 des Vergtungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O (Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003.
(2) Die Auszubildenden erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des 2 des Vergtungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O (Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003 mit der Magabe, dass an die Stelle des Betrages von 46,25 der Betrag von 27,75 tritt.
2
Ausbildungsvergtung
(1) Die monatlichen Ausbildungsvergtungen betragen
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 91,0 v.H.,
b) vom 1. Januar 2004 an 92,5 v.H.
der nach dem jeweiligen Ausbildungsvergtungstarifvertrag fr Auszubildende im Tarifgebiet West geltenden Betr ge.
(2) Die monatliche Ausbildungsvergtung betrgt
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003
im ersten Ausbildungsjahr 550,71 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 594,25 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 634,20 Euro,
im vierten Ausbildungsjahr 689,63 Euro,
b) vom 1. Januar bis 30. April 2004
im ersten Ausbildungsjahr 565,39 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 610,08 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 651,10 Euro,
im vierten Ausbildungsjahr 708,00 Euro,
c) vom 1. Mai 2004 an
im ersten Ausbildungsjahr 571,04 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 616,19 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 657,61 Euro,
im vierten Ausbildungsjahr 715,08 Euro.
(3) Fr die Feststellung des nach Absatz 2 und nach 3 Abs. 2 magebenden Ausbildungsjahres gelten bei einer Stufenausbildung ( 26 des Berufsbildungsgesetzes, 26 der Handwerksordnung) die einzelnen Stufen als Bestandteile eines einheitlichen Berufsausbildungsverhltnisses, und zwar auch dann, wenn sich die Ausbildung der weiteren Stufe nicht unmittelbar an die der vorhergehenden angeschlossen hat.
Hat das Berufsausbildungsverhltnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhlt der Auszubildende die nach Absatz 2 zustehende hhere Ausbildungsvergtung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr geendet hat. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt in den Fllen des 3 Abs. 2 entspre chend.
3
Zulagen, Zuschlge
(1) Dem angestelltenrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden ( 1 Abs. 1 Buchst. a Mantel-TV Azubi-O) knnen bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v.H. der Zulagen gewhrt werden, die fr Angestellte gem 33 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 6 BAT-O jeweils vereinbart sind.
(2) Dem arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden ( 1 Abs. 1 Buchst. b Mantel-TV Azubi-O), der im Rahmen seiner Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten gem 29 MTArb-O/ 23 BMT-G-O beschftigt wird, kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag gezahlt werden, der
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 9,31 Euro,
b) vom 1. Januar 2004 an 9,46 Euro
betrgt.
4
Unterkunft und Verpflegung
A. Fr den Bereich des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder
(1) Gewhrt der Ausbildende Unterkunft und Verpflegung, wird die Ausbildungsvergtung monatlich
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 um 122,72 Euro,
b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 um 126,00 Euro,
c) vom 1. Mai 2004 an um 127,25 Euro
gekrzt.
(2) Gewhrt der Ausbildende nur Unterkunft, wird die Ausbildungsvergtung monatlich
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 um 31,50 Euro,
b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 um 32,35 Euro,
c) vom 1. Mai 2004 an um 32,67 Euro,
gewhrt er nur Verpflegung, wird die Ausbildungsvergtung monatlich
a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 um 91,22 Euro,
b) vom 1. Januar bis 30. April 2004 um 93,65 Euro,
c) vom 1. Mai 2004 an um 94,58 Euro
gekrzt.
Protokollnotiz zu Abschnitt A:
Vom In-Kraft-Treten des Ausbildungsvergtungstarifvertrages Nr. 23 fr Auszubildende im Tarifgebiet West an werden die Betrge fr Unterkunft und Verpflegung entsprechend 2 Abs. 1 neu festgelegt.
B. Fr den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde
Eine dem Auszubildenden gewhrte Unterkunft und Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf die Ausbildungsvergtung angerechnet. Es mssen jedoch mindestens 40 v.H. der Bruttoausbildungsvergtung gezahlt werden.
5
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Auszubildende, die sptestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Auszubildende, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind.
ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) oder der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder (TdL) angehrt,
b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, die den BAT-O, den MTArb-O, den BMT-G-O, den BAT, den MTArb, den BMT-G oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
6
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frhestens zum 31. Januar 2005, schrift lich gekndigt werden.
Kln, 31. Januar 2003
Fr die
Bundesrepublik Deutschland:
Das Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Fr die
Tarifgemeinschaft deutscher Lnder:
Der Vorsitzende des Vorstandes
Fr die
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde:
Der Vorstand
Fr die
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.:
- Bundesvorstand -