Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 7

fr Auszubildende (Ost)

 

vom 31. Januar 2003

 

Zwischen

 

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

 

der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

 

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde,

vertreten durch den Vorstand,

 

einerseits und

 

 

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.

- Bundesvorstand -

 

diese zugleich handelnd fr

 

- Gewerkschaft der Polizei

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft - Hauptvorstand -

- Marburger Bund

 

andererseits

 

 

wird gem 8 Abs. 1 Mantel-TV Azubi-O vom 5. Mrz 1991 Folgendes vereinbart:

 

1

Einmalzahlungen

 

(1) Die Auszubildenden erhalten im Monat Mrz 2003 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des 2 des Vergtungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O (Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003.

 

(2) Die Auszubildenden erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in entsprechender Anwendung des 2 des Vergtungstarifvertrages Nr. 7 zum BAT-O (Bund/TdL bzw. VKA) vom 31. Januar 2003 mit der Magabe, dass an die Stelle des Betrages von 46,25 der Betrag von 27,75 tritt.

 

 

2

Ausbildungsvergtung

 

(1) Die monatlichen Ausbildungsvergtungen betragen

 

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003  91,0 v.H.,

b) vom 1. Januar 2004 an    92,5 v.H.

 

der nach dem jeweiligen Ausbildungsvergtungstarifvertrag fr Auszubildende im Tarifgebiet West geltenden Betr ge.

 

(2) Die monatliche Ausbildungsvergtung betrgt

 

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003

 

im ersten Ausbildungsjahr   550,71 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr  594,25 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr  634,20 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr  689,63 Euro,

 

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004

 

im ersten Ausbildungsjahr  565,39 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr  610,08 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr  651,10 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr  708,00 Euro,

 

c) vom 1. Mai 2004 an

 

im ersten Ausbildungsjahr  571,04 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr  616,19 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr  657,61 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr  715,08 Euro.

 

(3) Fr die Feststellung des nach Absatz 2 und nach 3 Abs. 2 magebenden Ausbildungsjahres gelten bei einer Stufenausbildung ( 26 des Berufsbildungsgesetzes, 26 der Handwerksordnung) die einzelnen Stufen als Bestandteile eines einheitlichen Berufsausbildungsverhltnisses, und zwar auch dann, wenn sich die Ausbildung der weiteren Stufe nicht unmittelbar an die der vorhergehenden angeschlossen hat.

 

Hat das Berufsausbildungsverhltnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhlt der Auszubildende die nach Absatz 2 zustehende hhere Ausbildungsvergtung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr geendet hat. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt in den Fllen des 3 Abs. 2 entspre chend.

 

 

3

Zulagen, Zuschlge

 

(1) Dem angestelltenrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden ( 1 Abs. 1 Buchst. a Mantel-TV Azubi-O) knnen bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v.H. der Zulagen gewhrt werden, die fr Angestellte gem 33 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 6 BAT-O jeweils vereinbart sind.

 

(2) Dem arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden ( 1 Abs. 1 Buchst. b Mantel-TV Azubi-O), der im Rahmen seiner Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten gem 29 MTArb-O/ 23 BMT-G-O beschftigt wird, kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag gezahlt werden, der

 

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 9,31 Euro,

b) vom 1. Januar 2004 an   9,46 Euro

 

betrgt.

 

 

4

Unterkunft und Verpflegung

 

A. Fr den Bereich des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder

 

(1) Gewhrt der Ausbildende Unterkunft und Verpflegung, wird die Ausbildungsvergtung monatlich

 

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 um  122,72 Euro,

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004  um 126,00 Euro,

c) vom 1. Mai 2004 an   um  127,25 Euro

 

gekrzt.

 

(2) Gewhrt der Ausbildende nur Unterkunft, wird die Ausbildungsvergtung monatlich

 

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 um 31,50 Euro,

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004  um 32,35 Euro,

c) vom 1. Mai 2004 an   um 32,67 Euro,

 

gewhrt er nur Verpflegung, wird die Ausbildungsvergtung monatlich

 

a) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 um 91,22 Euro,

b) vom 1. Januar bis 30. April 2004  um 93,65 Euro,

c) vom 1. Mai 2004 an   um 94,58 Euro

 

gekrzt.

 

Protokollnotiz zu Abschnitt A:

 

Vom In-Kraft-Treten des Ausbildungsvergtungstarifvertrages Nr. 23 fr Auszubildende im Tarifgebiet West an werden die Betrge fr Unterkunft und Verpflegung entsprechend  2 Abs. 1 neu festgelegt.

 

B. Fr den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde

 

Eine dem Auszubildenden gewhrte Unterkunft und Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf die Ausbildungsvergtung angerechnet. Es mssen jedoch mindestens 40 v.H. der Bruttoausbildungsvergtung gezahlt werden.

 

 

5

Ausnahmen vom Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Auszubildende, die sptestens mit Ablauf des 9. Januar 2003 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Auszubildende, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind.

 

ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung

 

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) oder der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder (TdL) angehrt,

 

b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, die den BAT-O, den MTArb-O, den BMT-G-O, den BAT, den MTArb, den BMT-G oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

 

 

6

In-Kraft-Treten, Laufzeit

 

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frhestens zum 31. Januar 2005, schrift lich gekndigt werden.

 

 

Kln, 31. Januar 2003

 

Fr die

Bundesrepublik Deutschland:

Das Bundesministerium des Innern

Im Auftrag

 

Fr die

Tarifgemeinschaft deutscher Lnder:

Der Vorsitzende des Vorstandes

 

Fr die

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde:

Der Vorstand

 

Fr die

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V.:

- Bundesvorstand -

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