10 MTV fr Auszubildende
Entschdigung bei Dienstreisen, Abordnungen,
Dienstgngen und Ausbildungsfahren

 


(1) Bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgngen und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prfungen erhlt der Auszubildende eine Entschdigung in entsprechender Anwendung der fr die entsprechenden Beamten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe. Bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht, an Vortrgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an bungen zum Zwecke der Ausbildung sowie bei Reisen in den Fllen des 16 Satz 2 werden die notwendigen Fahrkosten bis zur Hhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmig verkehrenden Befrderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschlge) erstattet; Mglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermigungen (Schlerfahrkarten oder Fahrkarten tut Berufsttige) sind auszunutzen. Bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht an einer auswrtigen Berufsschule werden dem Auszubildenden Fahrkosten in der in Satz 2 genannten Hhe insoweit erstattet, als sie monatlich 6 v.H. der Ausbildungsvergtung eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr bersteigen. Satz 3 gilt nicht, soweit die Fahrkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Krperschaft des ffentlichen Rechts getragen werden. In den Fllen der Stze 3 und 4 werden Betrge von weniger als 1,53 Euro nicht ausgezahlt.

 

Protokollnotiz zu Absatz 1:

(2) Verlngert sich bei vorbergehender Beschftigung an einer anderen Arbeitsstelle innerhalb des Beschftigungsortes (politische Gemeinde) der Weg des Auszubildenden zur Arbeitsstelle um mehr als vier Kilometer, werden die Bestimmungen ber Dienstgnge angewandt. Dies gilt nicht, wenn die vorbergehende Beschftigung im Rahmen des Ausbildungsplanes erfolgt.

 

(3) Regelungen, die in den bei dem Ausbildenden geltenden Manteltarifvertrgen fr Angestellte und Arbeiter zu den Tarifvorschriften ber die Entschdigungen bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgngen vereinbart sind, z. B. die Regelungen ber Wegegelder und Zehrgelder nach Nr. 10 Abs. 2 und 4 SR 2a des Abschnitts B der Anlage 2 MTArb, Aufwandsentschdigung nach 32 Abs. 2 BMT-G oder vergleichbare Entschdigungen unter anderer Bezeichnung nach Nr. 9 Abs. 1 Buchst. c Nrn. 1 und 3 SR 2d des Abschnitts A der Anlage 2 MTArb, sind auf Auszubildende entsprechend anzuwenden.

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