21 MTV fr Auszubildende
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel

 


(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum des Ausbildenden. Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstcke anzusehen, die bei bestimmten Ttigkeiten an bestimmten Arbeitspltzen anstelle oder ber der sonstigen Kleidung zum Schutz des Auszubildenden gegen Witterungsbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder auergewhnliche Beschmutzung getragen werden mssen. Die Schutzkleidung mu geeignet und ausreichend sein.

 

(2) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfgung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschluprfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhltnisses stattfinden, erforderlich sind.

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