25 MTV fr Auszubildende
Zeugnis

 


(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhltnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgefhrt, soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.

 

(2) Das Zeugnis mu Angaben enthalten ber Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie ber die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben ber Fhrung, Leistung und besondere fachliche Fhigkeiten aufzunehmen.

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