6 MTV fr Auszubildende
Wchentliche und tgliche Ausbildungszeit

 


(1) Die regelmige durchschnittliche wchentliche Ausbildungszeit und die tgliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den fr die Angestellten bzw. die Arbeiter des Ausbildenden magebenden Vorschriften ber die Arbeitszeit.

 

(2) Wird das Fhren von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist dem Auszubildenden dazu Gelegenheit whrend der Ausbildungszeit zu geben.

 

(3) An Tagen, an denen der Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatschlichen Unterrichtsminuten teilnimmt, darf er nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.

 

(4) Der Auszubildende darf an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur Ausbildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforderlich ist.

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