11 Mantel-TV Azubi-O
Krankenbezge

 


(1) Bei unverschuldeter Arbeitsunfhigkeit erhlt der Auszubildende bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezge in Hhe der Ausbildungsvergtung.

 

Bei der jeweils ersten Arbeitsunfhigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhlt der Auszubildende nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 magebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfhigkeit als Krankengeldbezge einen Krankengeldzuschu in Hhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatschlichen Barleistungen des Sozialversicherungstrgers und der Netto-Ausbildungsvergtung, wenn der zustndige Unfallversicherungstrger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

 

Im brigen gelten 37 Abs. 1 und 2, 37 a und 38 BAT-O bzw. die vergleichbaren Vorschriften fr Arbeiter entsprechend.

 

(2) Kann der Auszubildende whrend der Zeit, fr welche die Ausbildungsvergtung nach Absatz 1 fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Unterkunft und Verpflegung nicht in Anspruch nehmen, entfllt fr die Zeit der Nichtinanspruchnahme die Krzung nach 8 Abs. 1 Satz 2.

 

Fr die Dauer der Unterbringung des Auszubildenden in einem Krankenhaus entfllt der Ansprach auf Unterkunft und Verpflegung.

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