14 Mantel-TV Azubi-O
Erholungsurlaub

 


(1) Der Auszubildende erhlt in jedem Urlaubsjahr einen Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezge, die er erhalten htte, wenn er als Auszubildender ttig gewesen wre.

 

11 Abs. 2 Unterabs. 1 gilt entsprechend.

 

(2) Der Erholungsurlaub richtet sich bei den in 1 Abs. 1 Buchst. a genannten Auszubildenden nach den fr gleichaltrige Angestellte der niedrigsten Urlaubsstufe, bei den in 1 Abs. 1 Buchst. b genannten Auszubildenden nach den fr gleichaltrige Arbeiter jeweils magebenden Vorschriften.

 

(3) Der Erholungsurlaub ist nach Mglichkeit zusammenhngend whrend der Berufsschulferien zu erteilen.

 

(4) Der Auszubildende darf whrend des Erholungsurlaubs nicht gegen Entgelt arbeiten.

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