Protokollerklrung zu 3 Absatz 1

Bei denen unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Auszubildenden ist die Untersuchung - sofern der Auszubildende nicht bereits eine von einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat - so durchzufhren, da sie zugleich den Anforderungen der Untersuchung nach 32 Abs.1 des Jugendarbeitsschutzes entspricht.

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