4 Mantel-TV Azubi-O
Schweigepflicht

 


(1) Der Auszubildende hat ber Angelegenheiten der Verwaltung und des Betriebes, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften oder auf Weisung des Ausbildenden angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.

 

(2) Ohne Genehmigung des Ausbildenden darf der Auszubildende von Schriftstcken, Zeichnungen oder bildlichen Darstellungen, von chemischen Stoffen oder Werkstoffen, von Herstellungsverfahren, von Maschinenteilen oder anderen geformten Krpern zu auerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen Kenntnis, Abschriften, Ab- oder Nachbildungen verschaffen.

 

(3) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Ausbildenden Schriftstcke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen ber Vorgnge der Verwaltung oder des Betriebes herauszugeben.

 

(4) Der Auszubildende hat auch nach Beendigung des Berufsausbildungsverhltnisses ber Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren.

 

(5) Der Schweigepflicht unterliegen die Auszubildenden bezglich der sie persnlich betreffenden Vorgnge nicht, es sei denn, da deren Geheimhaltung durch Gesetz oder allgemeine dienstliche Anordnung vorgeschrieben ist.

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