Vergtungsgruppe IXb
(Eingruppierungsbestimmungen fr Angestellte des Bundes und der Lnder
Teil II, Abschnitt B Nr. 5.Datenerfassung)

 

 


Angestellte in der Datenerfassung whrend einer Einarbeitungszeit von mindestens drei Monaten in der Datenerfassung.

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