Protokollnotiz Nr. 3

Auf die Bewhrungszeit sind Zeiten der Bewhrung in einer Ttigkeit mindestens der jeweils nchstniedrigeren Vergtungsgruppe der Unterabschnitte II, III und IV anzurechnen, es sei denn, da diese Vergtungsgruppe nach Bewhrung erreicht worden ist. Zeiten der Bewhrung in einer gleichartigen DV-Ttigkeit im Sinne des Satzes 1 und in einer gleichartigen Ttigkeit als Leiter einer DV-Gruppe auerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages knnen bis zur Hlfte bercksichtigt werden.

 

Von der in Ttigkeitsmerkmalen der Vergtungsgruppen II a und III geforderten Bewhrungszeit mu jedoch mindestens die Hlfte als Leiter einer DV-Gruppe im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zurckgelegt sein.

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