Protokollnotiz Nr. 9
Zeiten, in denen der Angestellte nach diesem Unterabschnitt als Angestellter in der Bedienung von DV-Anlagen in mindestens dieser Vergtungsgruppe eingruppiert war, werden auf die Einarbeitungszeit angerechnet.
Auf die Einarbeitungszeit knnen auch Zeiten einer entsprechenden Ttigkeit in der Bedienung von DV-Anlagen auerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise angerechnet werden. Zeiten, die ihrerseits Einarbeitungszeit sind, werden nicht bercksichtigt.