Protokollnotiz Nr. 9

Zeiten, in denen der Angestellte nach diesem Unterabschnitt als Angestellter in der Bedienung von DV-Anlagen in mindestens dieser Vergtungsgruppe eingruppiert war, werden auf die Einarbeitungszeit angerechnet.

 

Auf die Einarbeitungszeit knnen auch Zeiten einer entsprechenden Ttigkeit in der Bedienung von DV-Anlagen auerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages ganz oder teilweise angerechnet werden. Zeiten, die ihrerseits Einarbeitungszeit sind, werden nicht bercksichtigt.

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