Anlage 1a zum BAT - Teil II -Abschnitt C:
Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen:
Orthoptistinnen

 

IVa: 9 - IVb: 16, 17 - Vb: 28, 29, 30, 31 - Vc: 27, 28 - VIb: 31, 32 - VII: 6, 29 - VIII: 10

 


Vergtungsgruppe IVa

 

9. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit Prfung in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe IVb Fallgruppe 16 nach zweijhriger Bewhrung in dieser Ttigkeit.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [2] )

 

Vergtungsgruppe IVb

 

16. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit Prfung, die als Erste Lehrkrfte an Lehranstalten fr Orthoptistinnen eingesetzt sind.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [2] , [3] und [4] )

 

17. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit Prfung in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe Vb Fallgruppe 28, 30 oder 31 nach zweijhriger Bewhrung in einer dieser Ttigkeiten.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [2] )

 

Vergtungsgruppe Vb

 

28. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit Prfung und entsprechender Ttigkeit, denen mindestens zwei Orthoptistinnen oder Angestellte in der Ttigkeit von Orthoptistinnen durch ausdrckliche Anordnung stndig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [2] )

 

29. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit Prfung in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe Vc Fallgruppe 27 nach dreijhriger Bewhrung in dieser Ttigkeit.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [2] )

 

30. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit Prfung, die als Lehrkrfte an Lehranstalten fr Orthoptistinnen eingesetzt sind.

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [2] und [3] )

 

31. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit Prfung und entsprechender Ttigkeit, die als Hilfskrfte bei wissenschaftlichen Forschungsaufgaben mit einem besonders hohen Ma von Verantwortlichkeit ttig sind.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [2] )

 

Vergtungsgruppe Vc

 

27. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit Prfung und entsprechender Ttigkeit nach sechsmonatiger Berufsausbung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschlu der genannten Fachausbildung, die berwiegend schwierige Aufgaben im Sinne der Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 29 erfllen.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [2] )

 

28. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit Prfung in einer Ttigkeit der Vergtungsgruppe VIb Fallgruppe 29 nach zweijhriger Bewhrung in dieser Ttigkeit.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [2] )

 

Vergtungsgruppe VIb

 

29. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit Prfung und entsprechender Ttigkeit, die in nicht unerheblichem Umfange schwierige Aufgaben erfllen. (Schwierige Aufgaben sind z.B. die Behandlung eingefahrener beidugiger Anomalien, exzentrischer Fixationen und Kleinstanomalien.)

 

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. [2] und [12] )

 

30. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit Prfung und entsprechender Ttigkeit nach sechsmonatiger Berufsausbung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschlu der genannten Fachausbildung.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [2] )

 

Vergtungsgruppe VII

 

6. Angestellte in der Ttigkeit von Orthoptistinnen nach dreijhriger Bewhrung in dieser Ttigkeit.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [2] )

 

29. Orthoptistinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit mindestens zweijhriger Fachausbildung an Universittskliniken oder medizinischen Akademien mit Prfung whrend der ersten sechs Monate der Berufsausbung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Abschlu der genannten Fachausbildung.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [2] )

 

Vergtungsgruppe VIII

 

10. Angestellte in der Ttigkeit von Orthoptistinnen.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [2] )

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