Protokollnotiz Nr. 2 - (Teil II)

Fr die Unterscheidung der Ttigkeit der Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben nach dem Grad der Selbstndigkeit gilt folgendes:

 

a) Schwierig ist der Betrieb,

 

1  der mindestens drei Betriebszweige im Sinne der Protokollnotiz Nr. 4 umfat:

2  in dem unter der Verantwortung des Leiters stndig mehrere Auszubildende ausgebildet oder in dem stndig Lehrgnge abgehalten werden oder in dem durch umfangreiche Beratungen und Demonstrationen der Betriebsablauf erheblich erschwert wird;

3  in dem stndig Versuche nicht einfacher Art anzustellen sind, die die Betriebsfhrung erheblich erschweren;

4  in dem wegen extremer Boden- oder Klimaverhltnisse besondere Erschwernisse auftreten;

5  der berwiegend Strafgefangene oder Anstaltsinsassen zu arbeitstherapeutischen Zwecken im Sinne des 37 Abs. 5 des Stralvollzugsgesetzes beschftigt.

b) Sehr schwierig ist der Betrieb, der die Erschwernisgrnde von mindestens zwei der in Buchstabe a genannten Nummern aufweist.

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