Protokollnotiz Nr. 2 - (Teil II)
Fr die Unterscheidung der Ttigkeit der Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben nach dem Grad der Selbstndigkeit gilt folgendes:
a) Schwierig ist der Betrieb,
1 der mindestens drei Betriebszweige im Sinne der Protokollnotiz Nr. 4 umfat:
2 in dem unter der Verantwortung des Leiters stndig mehrere Auszubildende ausgebildet oder in dem stndig Lehrgnge abgehalten werden oder in dem durch umfangreiche Beratungen und Demonstrationen der Betriebsablauf erheblich erschwert wird;
3 in dem stndig Versuche nicht einfacher Art anzustellen sind, die die Betriebsfhrung erheblich erschweren;
4 in dem wegen extremer Boden- oder Klimaverhltnisse besondere Erschwernisse auftreten;
5 der berwiegend Strafgefangene oder Anstaltsinsassen zu arbeitstherapeutischen Zwecken im Sinne des 37 Abs. 5 des Stralvollzugsgesetzes beschftigt.
b) Sehr schwierig ist der Betrieb, der die Erschwernisgrnde von mindestens zwei der in Buchstabe a genannten Nummern aufweist.