Protokollnotiz Nr. 2

Angestellte ohne Forstwartprfung, die am 1. April 1965 die Ttigkeit eines Forstwartes zehn Jahre ausgebt haben, werden den Angestellten mit Forstwartprfung gleichgestellt. Sind solche Angestellte am 1. April 1965 noch nicht zehn Jahre als Forstwarte beschftigt gewesen, werden sie den Angestellten mit Forstwartprfung gleichgestellt, sobald sie ununterbrochen zehn Jahre die Ttigkeit von Forstwarten ausgebt haben.

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