Funote 1

Diese Angestellten erhalten nach vierjhriger Ttigkeit in dieser Fallgruppe, frhestens jedoch nach insgesamt siebenjhriger Berufsttigkeit als Erzieherin in Vergtungsgruppe VI b oder V c, eine monatliche Vergtungsgruppenzulage in Hhe von 6 v.H. der Anfangsgrundvergtung ( 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergtungsgruppe V c. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergtungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 41) und des bergangsgeldes ( 63) als Bestandteil der Grundvergtung.

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