Protokollnotiz Nr. 3 - Begriffsbestimmungen

a) Tonnenleger sind Schiffe mit Kraneinrichtung (Bordkran) fr das Auslegen von schwimmenden Seezeichen im Kstenbereich mit einem hchstzulssigen Lastmoment des Bordkranes bei seitlicher Ausladung ber die Bordwand von mindestens 300 kNm.

 

b) Seezeichenmotorschiffe sind Schiffe mit Kraneinrichtung (Bordkran) fr das Auslegen von schwimmenden Seezeichen im Kstenbereich mit einem hchstzulssigen Lastmoment des Bordkranes bei seitlicher Ausladung ber die Bordwand von weniger als 300 kNm.

 

c) Vermessungsschiffe sind Schiffe mit elektronischen Einrichtungen fr die Durchfhrung von Tiefenmessungen.

 

d) Gewsserkundliche Meschiffe sind Schiffe mit metechnischen Einrichtungen fr hydrologische Messungen.

 

e) Bereisungsschiffe sind Schiffe mit abgetrenntem Besprechungsraum mit mindestens acht Sitzpltzen, die fr Besprechungen bestimmt sind.

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