BAT Anlage 1a Teil III Abschnitt F:
Angestellte des militrischen Flugsicherungsdienstes
Allgemeines


(1) Allgemeine Voraussetzungen sind fr die Angestellten des Flugsicherungskontrolldienstes und des FS-Beratungsdienstes die Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift.

 

(2) Voraussetzung fr die Ausbung des militrischen FS-Kontrolldienstes ist

 

a) Flugsicherungstauglichkeit,

 

b) Besitz des "Militrischen Erlaubnisscheines fr den FS-Kontrolldienst" mit entsprechendem Befhigungsnachweis (Lizenz) und

 

c) entsprechende rtliche Zulassung gem. ZDv 57/1 "Militrische Flugsicherung" Teil X.

 

(3) Die Tarifvertragsparteien werden, soweit sich eine nderung der Befhigungsnachweise oder der in den Ttigkeitsmerkmalen des Unterabschnitts III aufgefhrten Gerte als notwendig erweisen sollte, unverzglich in Verhandlungen eintreten.

 

(4) Fr die Zulagen in Unterabschnitt I Funoten I und III gilt folgendes:

 

Die Zulagen gelten bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 41) und des bergangsgeldes ( 63) als Bestandteil der Grundvergtung. Sie sind nur fr Zeitrume zu zahlen, fr die Vergtung, Urlaubsvergtung oder Krankenbezge zustehen; 36 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(5) Die unter die Unterabschnitte I und II fallenden Angestellten erhalten eine Zulage nach Magabe der Funoten II und IV zu Unterabschnitt I und der Funoten I bis III zu Unterabschnitt II in sinngemer Anwendung der Vorbemerkung Nr. 5a zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit dem jeweiligen Durchlhrungserla des Bundesministers der Verteidigung.

 

Die Zulagen nach der Funote IV zu Unterabschnitt I und der Funote III zu Unterabschnitt II sind - auch im Rahmen der Zuwendung nach dem Tarifvertrag ber eine Zuwendung fr Angestellte - nicht zusatzversorgungspflichtig.

 

Die Zulagen nach der Funote II zu Unterabschnitt I und den Funoten I und II zu Unterabschnitt II sind - auch im Rahmen der Zuwendung nach dem Tarifvertrag ber eine Zuwendung fr Angestellte - nicht zusatzversorgungspflichtig. Abweichend von Satz 1 dieses Unterabsatzes sind die dort genannten Zulagen bei Angestellten, die diese Zulagen bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden sind, lngstens jedoch bei Angestellten der Vergtungsgruppen IV b und IV a bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergtungsgruppen VII bis V a/b bis zum 31. Dezember 2007. Auf die Mindestzeit werden auch solche Zeitrume angerechnet, whrend derer diese Zulagen nur aufgrund von Konkurrenzvorschriften oder nur wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen nicht zugestanden haben. Ferner werden Zeiten vor dem 1. Januar 1991 angerechnet, in denen die Verwendung zulageberechtigend gewesen wre.

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