Protokollnotiz Nr. 1 - Allgemein geltende Anwendungsgrundstze

a) Fr Ttigkeiten auf Schiffen oder schwimmenden Gerten gelten die Ttigkeitsmerkmale dieses Abschnitts nur dann, wenn fr das Schiff oder fr das schwimmende Gert eine Dauerbesatzung mit mindestens drei Besatzungsmitgliedern vorgesehen ist.

 

b) Soweit es fr die Eingruppierung auf ein Patent ankommt, ist nur das Patent magebend, da fr die auszubende Ttigkeit gefordert wird. Kommt es auf die Aufgabenstellung oder die Bezeichnung des Schiffes an, richtet sich diese nach der Liste der Schiffe der Bundeswehr. Bei unterschiedlichen Auffassungen ber die Anwendung der Stze 1 und 2 werden sich die Tarilvertragsparteien ins Benehmen setzen.

 

c) Soweit es fr die Eingruppierung oder fr den Anspruch auf eine Vergtungsgruppenzulage auf die Zeit einer Bewhrung in einer bestimmten Vergtungs- und Fallgruppe ankommt,

 

aa) sind auch die Zeiten anzurechnen, die bei mindestens gleicher Patentanforderung in der gleichen oder einer hheren Vergtungsgruppe auf Schiffen oder schwimmenden Gerten oder in Landdienststellen im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung mit entsprechender Ttigkeit zurckgelegt worden sind,

 

bb) knnen auch Zeiten angerechnet werden, die bei mindestens gleicher Patentanforderung in der gleichen oder einer hheren Vergtungsgruppe auf Schiffen oder schwimmenden Gerten oder in Landdienststellen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, des Bundesamtes fr Seeschiffahrt und Hydrographie oder der Biologischen Anstalt Helgoland mit entsprechender Ttigkeit zurckgelegt worden sind.

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