Protokollnotiz Nr. 3 - Feststellung der kW-Zahlen

Fr die Feststellung der kW-Zahlen ist die Leistung der Primrenergieerzeugungsanlagen fr den Fahrantrieb der Schiffe magebend. Als Leistung der Primrenergieerzeugungsanlagen gilt bei Verbrennungsmotoren die vom Motorenhersteller angegebene Nennleistung (kW). Auf Schiffen mit dieselelektrischem Fahrantrieb ist die vom Motorenhersteller angegebene kW-Zahl des Dieselmotors bzw. der Dieselmotoren magebend.

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