Funote 1

Erhalten fr die Dauer der ihnen bertragenen Ttigkeit als Schichtfhrer eine monatliche Funktionszulage in Hhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergtung ( 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergtungsgruppe VIII, wenn neben ihnen mindestens ein weiterer Fernschreiber, Funkfernschreiber oder Fernsprecher in dieser Schicht ttig ist und sie fr den ordnungsgemer Ablauf ihrer Schicht verantwortlich sind.

 

Die Funktionszulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 41) und des bergangsgeldes ( 63) als Bestandteil der Grundvergtung und wird nur neben der Vergtung nach Vergtungsgruppe VIII gezahlt. Sie ist nur fr Zeitrume zu zahlen, fr die Vergtung, Urlaubsvergtung oder Krankenbezge zustehen; 36 Abs. 2 gilt entsprechend.

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