Protokollnotiz Nr. 1

Angestellte im Sinne dieses Ttigkeitsmerkmals sind Fachkrfte, die das Gesellenprfungszeugnis oder den Facharbeiterbrief als Fernmeldehandwerker, Fernmeldemonteur oder Fernmeldemechaniker oder in einem verwandten Handwerk oder Fach erworben haben.

 

Unter dieses Ttigkeitsmerkmal fallen auch Angestellte, denen die ATN-Stufe 7 oder eine gleichwertige Befhigung in einem in der in Satz 1 genannten Lehrberufe zuerkannt worden ist, sowie Angestellte, die eine verwaltungseigene Prfung in einem in der in Satz 1 genannten Lehrberufe abgelegt habend.

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