BAT Anlage 1a Teil III Abschnitt N:
Rundfunkauswerter und Funkauswerter im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

 


Vergtungsgruppe IVa

 

Rundfunkauswerter oder Funkauswerter, die sich dadurch aus der Vergtungsgruppe IVb herausheben, da ihnen regelmig in nicht unerheblichem Umfange Sonderaufgaben bertragen werden.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [1] )

 

Vergtungsgruppe IVb

 

Rundfunkauswerter oder Funkauswerter, die nach Abschlu der Einarbeitungszeit in langjhriger Ttigkeit den Nachweis erbracht haben, da sie selbstndig und alleinverantwortlich auswerten.

 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. [2] )

 

Vergtungsgruppe Vb

 

Rundfunkauswerter oder Funkauswerter, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

 

Vergtungsgruppe Vc

 

Rundfunkauswerter oder Funkauswerter whrend der Einarbeitungszeit. (Die Einarbeitungszeit betrgt mindestens sechs Monate.)

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