BAT Anlage 1a Teil III Abschnitt N:
Rundfunkauswerter und Funkauswerter im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Vergtungsgruppe IVa
Rundfunkauswerter oder Funkauswerter, die sich dadurch aus der Vergtungsgruppe IVb herausheben, da ihnen regelmig in nicht unerheblichem Umfange Sonderaufgaben bertragen werden.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. [1] )
Vergtungsgruppe IVb
Rundfunkauswerter oder Funkauswerter, die nach Abschlu der Einarbeitungszeit in langjhriger Ttigkeit den Nachweis erbracht haben, da sie selbstndig und alleinverantwortlich auswerten.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. [2] )
Vergtungsgruppe Vb
Rundfunkauswerter oder Funkauswerter, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
Vergtungsgruppe Vc
Rundfunkauswerter oder Funkauswerter whrend der Einarbeitungszeit. (Die Einarbeitungszeit betrgt mindestens sechs Monate.)