Protokollnotiz Nr. 2 (Schreibdienst)

Der Nachweis ber die geforderten schreibtechnischen Fertigkeiten kann wie folgt erbracht werden:

 

a) Durch Vorlage eines Zeugnisses, das aufgrund einer Prfung erteilt ist, die den Richtlinien fr die Durchfhrung von Prfungen in Kurzschrift und Maschinenschreiben der Industrie- und Handelskammern entspricht, wenn die einschlgige berufliche Ttigkeit nach Ablegung der Prfung zusammenhngend nicht lnger als zwei Jahre unterbrochen war;

 

b) durch eine behrdliche Prfung.

 

Die Prfung mu den Richtlinien fr die Durchfhrung von Prfungen in Kurzschrift und Maschinenschreiben der Industrie- und Handelskammern entsprechen.

 

Unterabsatz 1 gilt sinngem fr die Prfung von Phonotypistinnen.

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