Protokollnotiz Nr. 2 (Schreibdienst)
Der Nachweis ber die geforderten schreibtechnischen Fertigkeiten kann wie folgt erbracht werden:
a) Durch Vorlage eines Zeugnisses, das aufgrund einer Prfung erteilt ist, die den Richtlinien fr die Durchfhrung von Prfungen in Kurzschrift und Maschinenschreiben der Industrie- und Handelskammern entspricht, wenn die einschlgige berufliche Ttigkeit nach Ablegung der Prfung zusammenhngend nicht lnger als zwei Jahre unterbrochen war;
b) durch eine behrdliche Prfung.
Die Prfung mu den Richtlinien fr die Durchfhrung von Prfungen in Kurzschrift und Maschinenschreiben der Industrie- und Handelskammern entsprechen.
Unterabsatz 1 gilt sinngem fr die Prfung von Phonotypistinnen.