Protokollnotiz Nr. 2

Angestellte ohne Lehrabschluprfung in einem einschlgigen Lehrberuf, die eine verwaltungseigene Prfung in einem anerkannten einschlgigen Lehrberuf abgelegt haben oder denen im Bereich des Bundesministers der Verteidigung die ATN-Stufe 7 in einem einschlgigen Lehrberuf zuerkannt worden ist, werden bei der Eingruppierung den Angestellten mit Lehrabschluprfung in einem einschlgigen Lehrberuf gleichgestellt.

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