Protokollnotiz Nr. 3

Meister im Sinne dieses Ttigkeitsmerkmals sind Arbeitnehmer, die

 

a) eine angestelltenrentenversicherungspflichtige Ttigkeit ausben und

 

b) auf handwerklichem Gebiet ttig sind.

 

Dieses Ttigkeitsmerkmal gilt nicht fr Meister, die auerhalb der handwerklichen Berufsarbeit ttig sind (z.B. Platzmeister, Lagermeister, Hausmeister, Verkehrsmeister.)

 

Unter den Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 Buchst. a werden Wasserbauwerk meister mit entsprechender Ttigkeit nach den Ttigkeitsmerkmalen fr Handwerksmeister eingruppiert.

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