Protokollnotiz Nr. 2

Schwimmeister mit staatlicher Prfung, die am 1. Januar 1981

 

a) das 35. Lebensjahr vollendet haben und

 

b) zehn Jahre als Schwimmeister ttig waren,

 

werden Geprften Schwimmeistern gleichgestellt.

 

Schwimmeister mit staatlicher Prfung, die am 1. Januar 1981 die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfllen, werden Geprften Schwimmeistern bis zur Ablegung der Prfung nach der Verordnung ber die berufliche Fortbildung zum Geprften Schwimmeister vom 3. Dezember 1975 (BGB1. I S. 2986) lngstens bis zum 31. Dezember 1983 gleichgestellt; soweit sie innerhalb dieser Frist die Prfung nicht abgelegt haben, sind sie eine Vergtungsgruppe niedriger eingruppiert.

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