BAT Anlage 1a Teil II Abschnitt T:
2.Justizvollzugsdienst
Vergtungsgruppe VIb

 


1. Angestellte im geschlossenen Vollzugsdienst nach mindestens dreijhriger Ttigkeit in der Vergtungsgruppe VII, deren Ttigkeit sich dadurch aus der Vergtungsgruppe VII heraushebt, da sie besondere Erfahrung und Zuverlssigkeit erfordert. (Besondere Erfahrung und Zuverlssigkeit liegen vor, wenn die fachliche Asufsicht auf ein Mindestma beschrnkt werden kann.)

 

2. Angestellte im offenen Vollzugsdienst nach mindestens dreijhriger Ttigkeit in der Vergtungsgruppe VII, deren Ttigkeit sich dadurch aus der Vergtungsgruppe VII heraushebt, da sie besondere Erfahrung und Zuverlssigkeit erfordert. (Besondere Erfahrung und Zuverlssigkeit liegen vor, wenn die fachliche Aufsicht auf ein Mindestma beschrnkt werden kann.)

 

Funote:

3. Angestellte im offenen oder geschlossenen Vollzugsdienst mit selbstndiger Ttigkeit

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe VII.

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