Protokollnotiz Nr. 8a und 8b (Teil II)

a) Grndliche Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet liegen vor, wenn der Angestellte befhigt ist, die wesentlichen fachlichen Zusammenhnge aus dem ihm zugewiesenen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Teilbereich zu erfassen und bersetzungen in der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachsprache abzufassen.

 

b) Besonders grndliche und umfassende Kenntnisse auf mindestens einem wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Fachgebiet liegen vor, wenn der Angestellte befhigt ist, die wesentlichen fachlichen Zusammenhnge aus dem ihm zugewiesenen wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-technischen Gesamtbereich zu erfassen und bersetzungen auf ihre sprachliche und fachliche Richtigkeit verantwortlich zu berprfen.

 

Bei den unter Buchstaben a und b geforderten Kenntnissen handelt es sich nicht um Kenntnisse, die von einem Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung gefordert werden.

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