BAT Anlage 1a Teil IV Abschnitt C:
Schiffsfhrer
Vergtungsgruppe VIb


1. Schiffsfhrer

 

a) mit Patent AK und Patent CNaut, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

 

b) mit Patent AN oder nautischem Befhigungszeugnis und Patent CNaut auf Schleppern bis 295 kW (400 PS), Vermessungsschiffen mit Ausleger, gewsserkundlichen Meschiffen und Bereisungsschiffen.

 

2. Schiffsfhrer

 

auf Streifenbooten der Wasserschutzpolizei (Bremen).

 

3. Schiffsfhrer

 

auf Hafenbooten der Wasserschutzpolizei (Hamburg), soweit nicht anderweitig eingruppiert.

 

4. Schiffsfhrer

 

mit Patent AN oder nautischem Befhigungszeugnis und Patent CNaut auf Schiffen ber 147 kW (200 PS).

 

- Funote -

5. Schiffsfhrer

 

mit Patent AN oder nautischem Befhigungszeugnis und Patent CNaut auf Schiffen ber 73 kW (100 PS).

 

10. Schiffsfhrer mit Patent AN oder nautischem Befhigungszeugnis und Patent CNaut auf Hafenschiffen

 

nach sechsjhriger Bewhrung in Vergtungsgruppe VII.

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