Protokollnotiz Nr. 1

 

 

Allgemein geltende Anwendungsgrundstze

 

a) Fr Angestellte, die ihre Ttigkeit auf Schiffen oder schwimmenden Gerten ausben, gilt dieser Abschnitt nur dann, wenn in der Bordliste des Schiffes oder schwimmenden Gertes eine Dauerbesatzung mit mindestens zwei Besatzungsmitgliedern vorgesehen ist.

 

b) Die Aufgabenstellung des Schiffes oder schwimmenden Gertes ist in der Bordliste festzulegen. Bei unterschiedlichen Aufgabenstellungen ist der in der Bordliste festgelegte berwiegende Einsatz magebend.

 

c) Soweit es fr die Eingruppierung von Angestellten auf Schiffen oder schwimmenden Gerten auf ein Patent ankommt, ist die in der Bordliste festgelegte Patentanforderung magebend.

 

d) Soweit es fr die Eingruppierung von Angestellten auf Schiffen oder schwimmenden Gerten auf die Maschinistenprfung ankommt, ist die Fortbildungsprfung zum Maschinisten auf Wasserfahrzeugen der Bundesverkehrsverwaltung oder eine dieser Prfung entsprechende Prfung erforderlich.

 

e) Soweit es fr die Eingruppierung von Angestellten oder fr den Anspruch auf eine Vergtungsgruppenzulage (Funotenzulage) auf die Zeit einer Bewhrung in einer bestimmten Vergtungs- und Fallgruppe ankommt,

 

aa) sind auch die Zeiten anzurechnen, die bei mindestens gleicher Patentanforderung in der gleichen oder einer hheren Vergtungsgruppe auf Schiffen oder schwimmenden Gerten oder bei Landdienststellen dieses Abschnitts oder des Abschnitts C dieses Teils IV mit entsprechender Ttigkeit zurckgelegt worden sind,

 

bb) knnen auch Zeiten angerechnet werden, die bei mindestens gleicher Patentanforderung auf sonstigen Schiffen oder schwimmenden Gerten mit entsprechender Ttigkeit zurckgelegt worden sind.

 

Satz 1 gilt entsprechend fr die Anwendung von Ttigkeitsmerkmalen, in denen die Maschinistenprfung gefordert ist.

Datenschutz