BAT Anlage 1a Teil IV Abschnitt E:
Wirtschaftsdienst
Vergtungsgruppe IXb
Ferner, wenn sie als Angestellte beschftigt sind ( l Abs. 2):
Wirtschaftsgehilfen (Wirtschaftsgehilfinnen) mit entsprechender Ttigkeit (z. B. Annahme und Ausgabe der Wsche; Zubereiten, Portionieren und Ausgeben der Kaltverpflegung; Ausgeben von Textilien, Hausrat oder Wirtschaftsbedarf).