BAT Anlage 1a Teil IV Abschnitt E:
Wirtschaftsdienst
Vergtungsgruppe IXb

 


Ferner, wenn sie als Angestellte beschftigt sind ( l Abs. 2):

 

Wirtschaftsgehilfen (Wirtschaftsgehilfinnen) mit entsprechender Ttigkeit (z. B. Annahme und Ausgabe der Wsche; Zubereiten, Portionieren und Ausgeben der Kaltverpflegung; Ausgeben von Textilien, Hausrat oder Wirtschaftsbedarf).

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