Protokollnotiz Nr. 11b

 

Schwierige buchhalterische Ttigkeiten sind z. B.:

 

a) Selbstndiger Verkehr mit den bewirtschaftenden Stellen;

 

b) Fuhren oder Verwalten von Darlehens- oder Schuldendienstkonten, wenn die Zins- und Tilgungsleistungen selbstndig errechnet werden mssen;

 

c) selbstndiges Bearbeiten von Vollstreckungsangelegenheiten (mit Ausnahme des Ausstellens von Pfndungsauftrgen und von Amtshilfeersuchuchen);

 

d) Bearbeiten schwierig aufzuklrender Verwahrposten;

 

e) selbstndiges Bearbeiten von Werthinterlegungen einschlielich der Kontenfhrung;

 

f) Fhren oder Verwalten von Sachkonten fr Haushaltsausgaben, wenn damit das berwachen zahlreicher Abschlagszahlungen verbunden ist;

 

g) Fhren oder Verwalten von Sachkonten, bei denen Deckungsvorschriften nicht nur einfacher Art zu beachten sind. (Deckungsvorschriften nur einfacher Art sind z. B.:

 

In Sammelnachweisen zusammengefate Ausgaben;

 

gegenseitige oder einseitige Deckungsfhigkeit bei den Personalausgaben oder Deckungsvermerke, die sich auf der Ausgabenseite auf nur zwei Haushaltsstellen beschrnken);

 

h) Fhren oder Verwalten von Konten fr den Abrechnungsverkehr mit Kassen oder Zahlstellen;

 

i) selbstndiges Bearbeiten der Abrechnung mit Gerichtsvollziehern;

 

j) Fhren oder Verwalten schwieriger Konten der Vermgensrechnung bei gleichzeitigem selbstndigem Berechnen von Abschreibungen auf Grund allgemeiner - betraglich nicht festgelegter - Kassen- oder Buchungsanweisungen.

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