Protokollerklrung Nr. 2

Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten bzw. beaufsichtigten Personen abhngt,

 

a) ist es fr die Eingruppierung unschdlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,

 

b) rechnen hierzu auch Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen,

 

c) zhlen Teilzeitbeschftigte entsprechend dem Verhltnis der mit ihnen im Arbeitsverhltnis vereinbarten Arbeitszeit zur regelmigen Arbeitszeit eines Vollbeschftigten.

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